Immigration Compliance Audit

Was es ist, wie es läuft – und warum Ihr Unternehmen jetzt handeln sollte

Autor: Rechtsanwalt Osman Öztas  |  Kategorie: HR & Arbeitgeber, Compliance  |  Lesedauer: ca. 12 Minuten

Überblick

  • Unternehmen, die Drittstaatsangehörige beschäftigen, tragen eine aktive Prüf- und Dokumentationspflicht – Unwissenheit schützt vor Bußgeldern nicht.
  • Ein Immigration Audit deckt systematisch auf, welche Aufenthalts- und Arbeitstitel Ihrer Mitarbeitenden korrekt sind, welche auslaufen und wo rechtliche Lücken bestehen.
  • Die Geschäftsführung haftet persönlich. Ein proaktiver Audit ist deutlich günstiger als eine Prüfung durch Zoll oder Ausländerbehörde.

 

Der Fachkräftemangel und die Internationalisierung der Arbeitswelt führen dazu, dass immer mehr Unternehmen internationale Talente rekrutieren und Beschäftigte aus ihren ausländischen Standorten in Deutschland einsetzen. Was in der Hiring-Phase funktioniert, wird im laufenden Betrieb schnell zum blinden Fleck: Aufenthaltstitel laufen ab. Beschäftigungsbeschränkungen werden übersehen. Ein interner Abteilungswechsel oder eine Gehaltsanpassung löst Meldepflichten aus – die niemand auf dem Schirm hat.

Ein Immigration Audit bringt Ordnung in dieses Dickicht. Dieser Artikel erklärt, was genau darunter zu verstehen ist, wie ein Audit strukturiert abläuft und welche Signale darauf hindeuten, dass Ihr Unternehmen jetzt handeln sollte.

Was ist ein Immigration Audit?

Ein Immigration Audit – auch Immigration Compliance Audit oder Aufenthaltsrechts-Audit genannt – ist eine strukturierte Prüfung aller aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Verhältnisse im Unternehmen. Er beantwortet vier Kernfragen:

  1. Welche Ihrer Mitarbeitenden sind Drittstaatsangehörige?
  2. Welche Aufenthalts- und Arbeitstitel liegen vor – und sind sie noch gültig?
  3. Entsprechen Tätigkeit, Gehalt und Arbeitsort den Titelbedingungen?
  4. Sind alle Dokumentations- und Meldepflichten erfüllt?

Die Prüfpflicht liegt beim Arbeitgeber. Wer einen Drittstaatsangehörigen beschäftigt, ist nach § 4a AufenthG verpflichtet zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit erlaubt ist – und dies zu dokumentieren. Die Ausländerbehörde prüft erst, wenn es schon zu spät ist.

Wann wird ein Aufenthaltstitel zum Risiko?

Nicht jeder gültige Aufenthaltstitel erlaubt jede Tätigkeit. Die Gültigkeit eines Dokuments ist nicht gleichbedeutend mit seiner Rechtmäßigkeit für die konkrete Beschäftigung. Einige typische Fehlerquellen aus der Praxis:

Ablauf und Fiktionsbescheinigung

Ein Titel läuft ab. Die Mitarbeiterin hat rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt. Sie erhält aber keine Fiktionsbescheinigung. Weiterbeschäftigen oder freistellen? Wenn weiterbeschäftigen, was ist zu beachten und wie ist zu dokumentieren?

Beschränkungen in den Nebenbestimmungen

Manche Aufenthaltstitel erlauben nur eine Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber oder in einer bestimmten Berufsbezeichnung. Ein interner Wechsel – etwa von „Junior Developer“ zu „Senior Developer“ oder vom Berliner Büro in die Frankfurter Niederlassung – kann den Titel rechtlich obsolet machen, ohne dass HR es bemerkt.

Gehaltsveränderungen bei der Blauen Karte EU

Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) ist an ein Mindestgehalt geknüpft, das sich nach der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung richtet und jährlich angepasst wird. Es gelten zwei Schwellen: 50 % der BBG für alle Regelberufe (zustimmungsfrei), 45,3 % der BBG für Mangelberufe, Berufsanfänger sowie IT-Fachkräfte ohne formalen Hochschulabschluss (§ 18g Abs. 2 AufenthG). Dabei gilt: Das tatsächlich gezahlte Gehalt muss die Schwelle erreichen – bei Teilzeitbeschäftigung wird nicht auf Vollzeit hochgerechnet. Zwei typische Risikokonstellationen: (1) Ein Mitarbeitender reduziert seine Arbeitszeit von Vollzeit auf Teilzeit – etwa um sich auf eine Weiterbildung zu konzentrieren oder aus persönlichen Gründen. Das tatsächlich gezahlte Gehalt sinkt und unterschreitet möglicherweise die Mindestgrenze. (2) Die BBG-basierte Gehaltsschwelle wird jährlich angehoben. Ein Gehalt, das bisher problemlos über der Grenze lag, kann plötzlich nicht mehr ausreichen – ohne dass sich am Arbeitsverhältnis selbst etwas geändert hat. Wichtig auch: Bei einem Arbeitgeberwechsel ab dem zweiten Aufenthaltsjahr greift nach § 18g Abs. 4 AufenthG eine verkürzte BA-Prüffrist von einer Woche – eine Erleichterung, die HR kennen sollte.

Home-Office und Standortwechsel

Ein Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde erfordert keine Übertragung des Titels auf die neue Ausländerbehörde. Aber der Mitarbeitende sollte umgehend die neue Ausländerbehörde informieren. Erfahrungsgemäß kann die Umstellung der Akte von einer Ausländerbehörde zu der anderen bis zu 6 Monate dauern. Solange die Akte nicht angekommen ist fallen Ausländerbehörde i.d.R. keine endgültigen Entscheidungen, sondern arbeiten mit Zwischenlösungen. Das kann erhebliche Verzögerungen im Anlauf verursachen.

Arbeitet ein Mitarbeitender regelmäßig aus dem Ausland, sind zusätzlich steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen zu klären – das erfordert interdisziplinäre Prüfung.

ICT-Karte (§ 19 AufenthG)

Mitarbeitende im unternehmensinternen Transfer unterliegen strikten Bedingungen bezüglich Aufgabe, Hierarchiestufe und Unternehmensstruktur. Ändert sich der Projektauftrag oder die Organisationsstruktur, ist die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung sofort zu prüfen.

 

„Häufig scheitert Compliance nicht am abgelaufenen Titel – sondern an Dingen, die HR gar nicht als aufenthaltsrechtliches Problem erkennt.“

 

Der Ablauf: Wie ein Immigration Audit strukturiert ist

Erheben, prüfen, handeln

Ein professionell durchgeführter Immigration Audit gliedert sich in drei aufeinander aufbauende Phasen. Entscheidend ist, dass alle drei Phasen vollständig durchgeführt werden – ein Bestandsbericht ohne Handlungsempfehlungen ist kein Audit, sondern eine Bestandsaufnahme.

Schritt 1: Bestandsaufnahme – Wer arbeitet hier unter welchem Status?

Ausgangspunkt ist eine vollständige Erhebung aller im Unternehmen beschäftigten Drittstaatsangehörigen. Das klingt einfacher, als es ist. Zur Belegschaft im aufenthaltsrechtlichen Sinne gehören nicht nur Vollzeitkräfte:

  • Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Minijobber
  • Entsandte Mitarbeitende (Inbound ICT)
  • Werkvertrags- und Dienstleistungserbringer aus Drittstaaten
  • Praktikanten und Werkstudenten
  • Mitarbeitende in der Probezeit

Für jede Person wird erhoben: Art des Aufenthaltstitels, Ablaufdatum, Nebenbestimmungen (z. B. „Beschäftigung nur bei Arbeitgeber X erlaubt“), vorliegende Dokumente und deren Kopien. Viele Unternehmen stellen in dieser Phase fest, dass ihre HR-Systeme hierfür nicht ausgelegt sind.

Schritt 2: Rechtliche Prüfung – Was stimmt, was fehlt, was ist kritisch?

Auf Basis der Bestandsaufnahme erfolgt die rechtliche Einordnung jedes Einzelfalls. Zentrale Prüfpunkte sind:

  • Entspricht die aktuell ausgeübte Tätigkeit der im Titel erlaubten Beschäftigung?
  • Sind die jeweiligen Gehaltsschwellen erfüllt (Blaue Karte EU, Fachkräftevisum nach § 18 AufenthG)?
  • Liegen Änderungen vor, die der Ausländerbehörde gemeldet werden mussten und es nicht wurden?
  • Sind Fiktionsbescheinigungen korrekt ausgewertet und ihre Reichweite bekannt?
  • Sind Dokumente im Original geprüft, kopiert und fristgerecht aufbewahrt (§ 4a AufenthG i. V. m. § 39 Abs. 4 AufenthG)?
  • Bestehen auslaufende Titel in den nächsten drei bis sechs Monaten?

Das Ergebnis ist eine klare Risikoklassifikation für jeden Fall: Grün (compliant, Dokumentation sichern), Gelb (Handlungsbedarf in definierten Fristen), Rot (akutes Risiko, sofortiger Handlungsbedarf).

Schritt 3: Maßnahmenplan – Was muss wann passieren?

Aus der Klassifikation ergibt sich ein priorisierter Maßnahmenplan. Für rote Fälle: sofortige Einleitung von Anträgen oder proaktive Kommunikation mit der Ausländerbehörde. Für gelbe Fälle: Fristen setzen, Zuständigkeiten klären, Prozesse anpassen. Für grüne Fälle: Dokumentation sichern und Wiedervorlagedaten im System hinterlegen.

Ein guter Audit endet nicht mit dem Bericht. Er endet mit klaren Handlungsanweisungen, die HR ohne juristische Vorkenntnisse umsetzen kann – und mit einem Frühwarnssystem, das verhindert, dass dieselben Lücken in zwölf Monaten erneut entstehen.

 

„Ein Immigration Audit ist kein rückwirkender Bußgeldschutz. Er ist ein Steuerungsinstrument für die Zukunft.“

Wann sollte Ihr Unternehmen einen Immigration Audit durchführen?

Schnelles internationales Wachstum

Ab einer gewissen Anzahl internationaler Mitarbeitender verliert HR den strukturierten Überblick über aufenthaltsrechtliche Fristen und Bedingungen. Ein Audit schafft die Grundlage für skalierbare Prozesse.

Unternehmensübernahme oder Merger

Wer ein Unternehmen kauft, kauft auch dessen Compliance-Risiken. Aufenthaltsrechtliche Due Diligence ist in M&A-Prozessen noch stark unterentwickelt – dabei können unentdeckte Verstöße zur persönlichen Haftung der neuen Geschäftsführung führen.

Behördenanfrage oder Zollkontrolle

Wenn der Zoll oder die Ausländerbehörde eine Prüfung ankündigt, ist ein Audit keine Wahl mehr. Aber ein gut vorbereitetes Unternehmen kann den Verlauf und die Konsequenzen einer solchen Prüfung erheblich beeinflussen.

Abteilungsreorganisation oder Standortverlagerung

Interne Veränderungen – neue Berichtsstrukturen, Verlagerung von Teams, neue Tätigkeitsbeschreibungen – lösen aufenthaltsrechtliche Folgefragen aus, die im Tagesgeschäft regelmäßig übersehen werden.

Personalwechsel in HR oder Legal

Wenn das Wissen über den aufenthaltsrechtlichen Status einzelner Mitarbeitender personengebunden war, geht es beim Abgang verloren. Der Moment des Wechsels ist der richtige Zeitpunkt für einen systematischen Reset.

Als jährliche Routine

Wer Immigration Compliance ernst nimmt, führt einen Audit nicht nur anlassbezogen durch, sondern als festen Bestandteil des Jahreskalenders – idealerweise verknüpft mit dem regulären HR-Planungsprozess.

 

Was droht bei Verstößen?

Die Konsequenzen einer ungeklärten oder fehlerhaften Beschäftigung treffen nicht nur den Mitarbeitenden – sie treffen das Unternehmen und seine Führung:

404 SGB III

Wer einen Drittstaatsangehörigen ohne die erforderliche Erlaubnis beschäftigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 500.000 Euro betragen – und wird je Betroffenen einzeln verhängt.

98 AufenthG

Verletzungen von Melde- und Mitwirkungspflichten – etwa die unterlassene Anzeige einer Tätigkeitsänderung – können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Persönliche Haftung der Geschäftsführung

Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln haftet die Geschäftsführung persönlich. „Wir haben das nicht gewusst“ ist keine Exkulpation, wenn eine Prüfpflicht bestand.

Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für Mitarbeitende

Titelsversagung bei der nächsten Verlängerung, Aufenthaltsbeendigung, Einreisesperren – auch dann, wenn das Unternehmen die Fehler zu verantworten hat.

Reputationsrisiko

In Branchen mit Fachkräftemangel ist ein behördliches Verfahren wegen unerlaubter Beschäftigung ein handfester Imageschaden – gegenüber bestehenden Mitarbeitenden, Bewerbern und Geschäftspartnern.

 

Fazit

Beschäftigen Sie Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten? Dann stellen Sie sich diese Fragen ehrlich: Wissen Sie für jede dieser Personen, welcher Aufenthaltstitel vorliegt – und ob er die aktuelle Tätigkeit abdeckt? Wissen Sie, welche Titel in den nächsten sechs Monaten ablaufen? Haben Sie Gehaltsveränderungen, interne Wechsel oder Home-Office-Regelungen aufenthaltsrechtlich bewertet?

Wenn Sie auch nur eine dieser Fragen nicht sicher beantworten können, ist ein Immigration Audit der sinnvolle nächste Schritt. Nicht als Reaktion auf eine Behörde. Sondern als Investition in rechtliche Sicherheit – für Ihr Unternehmen und für Ihre Mitarbeitenden.

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Über den Autor

Osman Öztas ist Rechtsanwalt & Legal Compliance Berater in Frankfurt am Main und Gründer von leaves and trees | Rechtsanwaltskanzlei. Er berät Unternehmen zu allen Fragen des Migrationsrechts, Aufenthaltsrechts und Arbeitsrechts mit internationalem Bezug.

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